Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§1 Geltung der Bedingungen
Es gelten ausschließlich unsere Vertragsbedingungen. Dies gilt auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen. Eventuelle Vertragsbedingungen unseres Vertragspartners werden ausdrücklich nicht einbezogen.
§2 Vertragsgegenstand
Die aquintos GmbH gewährt dem Kunden ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Recht, die vertragsgegenständlichen Programme in der Bundesrepublik Deutschland zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen.
§3 Hinweis zum Urheberrecht
Die Programme und Dokumentationen sind urheberrechtlich geschützt. Eine über diese Lizenzvereinbarung beziehungsweise die sonstigen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes hinausgehende Nutzung ist ohne die Zustimmung der Berechtigten unzulässig und strafbar.
§4 Nutzungsumfang
(1) „Nutzen“ im Sinne dieses Vertrages ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder teilweise Vervielfältigen durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Programme zum Zwecke ihrer Ausführung und der Verarbeitung der darin enthaltenen Datenbestände. Zur Nutzung gehört auch die Ausführung der genannten Handlungen zum Zwecke der Beobachtung, Untersuchung oder zum Test der überlassenen Programme.
(2) Wird laut Vertrag die Anwendungsdokumentation ebenfalls überlassen, so gilt Abs. 1 auch für diese.
(3) Druckschriftlich überlassenes Lizenzmaterial in Form von Programmcodes und Dokumentationen darf nur mit Zustimmung der aquintos GmbH vervielfältigt werden.
(4) Zur vertragsgemäßen Nutzung gehört die Herstellung einer Sicherungskopie der Programme und der darin enthaltenen Datenbestände.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die überlassenen Programme mit anderen Computerprogrammen zu verbinden. Die Anwendungsdokumentation enthält eine Beschreibung der hierfür vorgesehenen Schnittstellen. Weitergehende Änderungen der Programme sowie Fehlerkorrekturen sind nur in dem Umfang zulässig, als sie zur bestimmungsgemäßen Benutzung der Programme notwendig sind.
(6) Es ist nicht gestattet, die Programme über den vereinbarten Rahmen hinaus zu nutzen. Insbesondere ist es nicht gestattet, die Programme – mit Ausnahme einer Sicherungskopie - zu kopieren, zu ändern, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu entschlüsseln oder sonst irgendwie zu verändern. Ausgenommen hiervon ist eine teilweise Übersetzung der Codeform zum Zwecke der Herstellung von Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit einem überlassenen Computerprogramm oder mit anderen Computerprogrammen unter den in § 69 e UrhG angegebenen Beschränkungen.
(7) Der Kunde ist nicht berechtigt, die hier genannten Rechte auf Dritte zu übertragen oder diese entsprechenden Nutzungsrechte einzuräumen.
§5 Schutz des Lizenzmaterials
(1) Unbeschadet der gemäß §§ 2 und 4 eingeräumten Nutzungsrechte behält die aquintos GmbH alle Rechte am Lizenzmaterial einschließlich aller vom Kunden hergestellten Kopien oder Teilkopien desselben. Das Eigentum des Kunden an maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern und Datenverarbeitungsgeräten wird hiervon nicht berührt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in alle vom Kunden hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien von maschinenlesbarem Lizenzmaterial in unveränderter Form zu übernehmen.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, das Lizenzmaterial ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der aquintos GmbH weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Kunden oder andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzmaterials für den Kunden bei diesem aufhalten.
(4) Der Kunde wird vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern oder Datenverarbeitungsgeräten darin gespeichertes Lizenzmaterial vollständig löschen.
§6 Befristete Lizenz
Die Lizenzgewährung kann nach Abstimmung zwischen der aquintos GmbH und dem Kunden zeitlich befristet erfolgen. Nach Ablauf der befristeten Lizenzgewährung ist der Kunde verpflichtet, alle Kopien der Software zu löschen bzw. zu vernichten.
§7 Demolizenz
Eine Demolizenz ist eine befristete Lizenz. Eine Demolizenz darf nur zum Zweck der Erprobung des lizenzierten Programms eingesetzt werden. Ergebnisse aus dieser Erprobung dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung der aquintos GmbH in keiner Weise, auch nicht auszugsweise, veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht oder in jeglicher Weise wirtschaftlich ausgewertet werden.
§8 Bedingungen für Hochschullizenzen
Eine Hochschullizenz ist eine Lizenzgewährung zu vergünstigten Konditionen. Das so lizenzierte Programm darf nur zu Forschungszwecken oder im Ausbildungsbereich eingesetzt werden. Jegliche kommerzielle Nutzung, eine Nutzung mit dem Ziel der Schaffung kommerzieller Produkte bzw. der Erbringung kommerzieller Dienstleistungen ist nicht gestattet. Für die kommerzielle Nutzung, insbesondere im Rahmen von Drittmittel-Projekten, gewährt die aquintos GmbH auf Nachfrage im Einzelfall vergünstigte Hochschulprojektlizenzen.
§9 Vergütung
(1) Die Lizenzgebühr ergibt sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste der aquintos GmbH.
(2) Wird eine regelmäßige Zahlung vereinbart, so kann die aquintos GmbH die Vergütung durch schriftliche Ankündigung mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende ändern. Eine solche Änderung ist frühestens 12 Monate nach Abschluss des Vertrages möglich und darf die Vergütung des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraumes um nicht mehr als 10 % übersteigen. Erfolgt eine Erhöhung um mehr als 5 % des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraums, so kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von 3 Wochen zum Erhöhungszeitpunkt kündigen.
(3) Wird eine regelmäßige Zahlung vereinbart, so erfolgt die Abrechnung monatlich.
(4) Sofern nicht anders gekennzeichnet, verstehen sich alle Preisangaben der auqintos GmbH als Nettoangaben. Hinzu tritt die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.
§10 Aufrechnung
Der Kunde kann gegen Forderungen der aquintos GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§11 Gewährleistung
(1) Die aquintos GmbH übernimmt nicht die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, welche bereits bei Abschluss des Vertrages entweder an der Hardware oder an der Software vorhanden waren.
(2) Die Vertragsparteien stimmen darüber überein, dass es nicht möglich ist, Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Die aquintos GmbH macht für jedes von ihm angebotene Programm eine auf dem jeweils neuesten Stand gehaltene Leistungsbeschreibung verfügbar, die die bestimmungsgemäße Benutzung und die Einsatzbedingungen des Programms angibt.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, erhebliche Mängel der Software unverzüglich der aquintos GmbH mitzuteilen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, der aquintos GmbH nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken.
(5) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für das Programm vorgesehenen und in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden. Insbesondere sind die Programme nicht dafür vorgesehen, in einer sicherheitsrelevanten Umgebung, zum Beispiel ausfallsicheren Systemen, eingesetzt zu werden. Eine sicherheitsrelevante Umgebung liegt auch dann vor, wenn der Ausfall der Programme direkt zum Tode, zu Körperverletzungen oder zu anderen ernsthaften Schädigungen der Umwelt führen könnte.
§12 Haftungsbeschränkungen
(1) Die aquintos GmbH haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten ihrer Organe, Vertreter oder Mitarbeiter beruhen. Dies gilt ebenso für Schäden, die sich aus der Verletzung von Urheberrechten Dritter ergeben.
(2) Darüber hinaus haftet die aquintos GmbH nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Die Haftung ist der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, mit dessen Entstehen jede Vertragspartei bei Vertragsabschluß aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Dabei haftet die aquintos GmbH maximal in Höhe der Lizenzgebühr des Programms für alle aus dem Vertrag resultierenden und nach dieser Regelung zu ersetzenden Schäden.
(3) Maßgebend sind die bei der Entstehung des Anspruchs geltenden Gebühren ohne Umsatzsteuer.
(4) Die aquintos GmbH haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter.
(5) Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet die aquintos GmbH nach Maßgabe von Abs.1 bis Abs.3 nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gem. Abs.1 bis Abs.4 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten der aquintos GmbH.
(7) Die Haftung der aquintos GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie eine eventuelle Haftung der aquintos GmbH für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der aquintos GmbH beruhen, bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
§13 Verletzung von Schutzrechten Dritter
(1) Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter geltend gemacht werden, die mit dem Vertrag in Zusammenhang stehen
(2) Werden gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter geltend gemacht, so wird die aquintos GmbH den Kunden bei der Verteidigung gegen diese Ansprüche soweit wie möglich unterstützen. Insbesondere wird die aquintos GmbH dem Kunden zur Verteidigung erforderliche Unterlagen zur Verfügung stellen.
§14 Verjährung
Die Verjährungsfrist beträgt abweichend von der gesetzlichen Regelung ein Jahr. Dies gilt nicht in folgenden Fällen:
1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
2. Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der auqintos GmbH, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
3. Ansprüche aus der Verletzung von Urheberrechten.
§15 Geheimhaltung
Die Parteien haben alle als vertraulich gekennzeichneten technischen und wirtschaftlichen Informationen sowie alle Geschäftsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werden, geheim zu halten. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrages im Falle einer Befristung.
§16 Schriftform
(1) Alle Mitteilungen bzgl. dieses Vertrages zwischen den Vertragsparteien haben schriftlich zu erfolgen.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§19 Salvatorische Klausel
Die Lizenzvereinbarung bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich. Falls einzelne Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung nicht berührt
§20 Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand ist Karlsruhe. Der aquintos GmbH ist es vorbehalten, einen anderen zulässigen Gerichtsstand zu wählen. Auf die Lizenzvereinbarung ist Deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht anwendbar.